ASV "PETRI HEIL" GROSSOSTHEIM 1966 e.V.

                                                                        Satzung

A)Allgemeines

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Angelsportverein "Petri Heil" Großostheim 1966 e.V.

Sitz des Vereins ist Großostheim/Bayern

§2

Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen. Er verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung und die Ausübung der Sportfischerei, sowie die Hege und Pflege des Fischbestandes in vereinseigenen oder gepachteten Gewässern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

B)Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§3

Mitglieder des Vereins, Rechte und Pflichten

Mitglied kann jede ungescholtene Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Vor der Aufnahme ist ein ausgefülltes Anmeldeformular an den Vorsitzenden einzureichen. Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung des Antrages und Abstimmung in einer Mitgliederversammlung. Das Neumitglied hat, sofern die Vorstandschaft darauf nicht verzichtet, persönlich in der Versammlung zu erscheinen.

Bei Aufnahme in den den Verein sind eine Aufnahmegebühr, der anteilige Jahresbeitrag des laufenden Rechnungsjahres sowie etwaige Nebenkosten zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.

Die Zahl der aktiven Mitglieder, die berechtigt sind im Vereinsgewässer zu fischen, richtet sich nach der verfügbaren Wasserfläche. Dies ist in einer Seeordnung zusammen mit weiteren Vorschriften festgelegt.

 

§ 4

Austritt eines Mitglieds

Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen einzureichen. Der Ausschluss kann bei Verstoß gegen einen der nachfolgenden Punkte erfolgen:

§ 5

Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit

a.    wegen Beitragsrückständen von länger als einem Jahr

b.    wegen Handlungen, welche die Interessen des Vereins schädigen oder ihren Satzungen zuwiderlaufen

c.    wegen grober Verstöße gegen die Kameradschaft und waidgerechte Fischerei

d.    wenn die von der Jahreshauptversammlung vorgegebenen Leistungen nicht erbracht werden.

Das beschuldigte Mitglied hat die Möglichkeit, sich vor den Ausschuss schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen bzw. seine Stellungnahme abzugeben.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlischt jeder Anspruch auf etwaige Rückvergütung geleisteter Beiträge, entfällt aber nicht die Erfüllung rückständiger Verpflichtungen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge und Pflichtstunden

Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt und wird im 1. Quartal in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr durch Bankeinzug erhoben.

Die Gebühr für eine Seekarte sowie die Anzahl der Pflichtstunden regelt die Seeordnung.

 

C)Verwaltung des Vereins

§ 7

Wahl der Vorstandschaft

Zur Leitung der Geschäfte ist auf die Dauer von 3 Jahren die Vorstandschaft von der Jahreshauptversammlung zu wählen.

Die Jahreshauptversammlung ist von der Vorstandschaft im 1. Quartal mindestens 8 Tage vorab einzuberufen.

Zu Beginn des Wahlvorgangs ist ein Wahlausschuss aus zwei nicht der Vorstandschaft zugehörigen Mitgliedern zu bestimmen, der die bisherige Vorstandschaft zu entlasten und die Neuwahlen zu leiten hat.

Steht für einen Posten nur ein Kandidat zur Verfügung, so wird per Handzeichen abgestimmt. Bei zwei oder mehr Kandidaten entscheidet bei geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Stichwahl durchzuführen.

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen und ist gemäß dieser Reihenfolge zu bestimmen:

1.    Erster Vorsitzender

2.    Zweiter Vorsitzender

3.    Schriftführer

4.    Erster Kassier und dessen Stellvertreter

5.    Erster Jugendleiter und dessen Stellvertreter

6.    Erster Gewässerwart und dessen Stellvertreter

7.    Gerätewart

Weiterhin ist ein Kassenprüfer zur jährlichen Prüfung der Kassenbücher zu bestimmen.

§ 8

Pflichten und Rechte der Vorstandschaft

Nur die gewählten Vorstandsmitglieder, bzw. bei Verhinderung deren Stellvertreter, haben in Ausschusssitzungen Stimmrecht.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die oberste Geschäftsleitung sowie die Vertretung des Verein gerichtlich und außergerichtlich kommt dem 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden, zu.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist gemäß Eintragung im Vereinsregister allein vertretungsberechtigt.

Der 1. Vorsitzende, Schriftführer, 1. Kassier und der 1. Gewässerwart haben in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft bzw. einen Bericht vorzulegen. Der Gerätewart hat jährlich eine Inventur im Vereinslager durchzuführen.

Der Kassier ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck, Zahlungstag und der Geldempfänger ersichtlich sein. Der Kassier leistet laufende und beschlossene Zahlungen eigenständig. Ausgaben, die einen festgesetzten Höchstbetrag überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch den Ausschuss.

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

D)Sonstiges

§ 9

Versammlungen

Alljährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt, die mindestens 10 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen wird.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlungen ist Pflicht.

Bei allen Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

§ 10

Satzungsänderungen

Abänderungen der Satzung können nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

§ 11

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Sofern die Mitgliedersammlung nicht Liquidatoren bestellt, werden der Vorstand und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Inventar unverzüglich umzusetzen.

Bei Auflösung durch Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch vorhandene Vermögen der Marktgemeinde Großostheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 11. Januar 1986 durch die ordnungsgemäß schriftlich eingeladene Hauptversammlung angenommen und ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige Satzung.