ASV "PETRI HEIL" GROSSOSTHEIM 1966 e.V.
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Satzung
A)Allgemeines
§1
Name
und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen
Angelsportverein "Petri Heil" Großostheim 1966 e.V.
Sitz
des Vereins ist Großostheim/Bayern
§2
Zweck
und Ziele des Vereins
Der
Verein ist in das Vereinsregister beim
zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen. Er verfolgt
aussschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zecke" der Abgabenordnung.
Der
Zweck des Vereins ist ausschließlich
und unmittelbar die Förderung und die Ausübung der
Sportfischerei, sowie die
Hege und Pflege des Fischbestandes in vereinseigenen oder gepachteten
Gewässern.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe
Vergünstigungen begünstigt werden.
B)Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
§3
Mitglieder
des Vereins, Rechte und
Pflichten
Mitglied
kann jede ungescholtene Person
werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme
besteht nicht.
Vor
der Aufnahme ist ein ausgefülltes
Anmeldeformular an den Vorsitzenden einzureichen. Die Aufnahme erfolgt
nach
Prüfung des Antrages und Abstimmung in einer
Mitgliederversammlung. Das Neumitglied
hat, sofern die Vorstandschaft darauf nicht verzichtet,
persönlich in der
Versammlung zu erscheinen.
Bei
Aufnahme in den den Verein sind eine
Aufnahmegebühr, der anteilige Jahresbeitrag des laufenden
Rechnungsjahres sowie
etwaige Nebenkosten zu zahlen.
Die
Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag
werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Durch den Beitritt
erkennt
das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
Die
Zahl der aktiven Mitglieder, die
berechtigt sind im Vereinsgewässer zu fischen, richtet sich
nach der
verfügbaren Wasserfläche. Dies ist in einer
Seeordnung zusammen mit weiteren
Vorschriften festgelegt.
§
4
Austritt
eines Mitglieds
Der
Austritt eines Mitglieds kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung ist schriftlich unter
Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen einzureichen. Der Ausschluss kann
bei Verstoß
gegen einen der nachfolgenden Punkte erfolgen:
§
5
Ausschluß
eines Mitglieds
Der
Ausschluss eines Mitglieds erfolgt
durch Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit
a.
wegen
Beitragsrückständen von länger als einem Jahr
b.
wegen
Handlungen, welche
die Interessen des Vereins schädigen oder ihren Satzungen
zuwiderlaufen
c.
wegen
grober Verstöße
gegen die Kameradschaft und waidgerechte Fischerei
d.
wenn
die von der
Jahreshauptversammlung vorgegebenen Leistungen nicht erbracht werden.
Das
beschuldigte Mitglied hat die
Möglichkeit, sich vor den Ausschuss schriftlich oder
mündlich zu rechtfertigen
bzw. seine Stellungnahme abzugeben.
Mit
dem Ausscheiden eines Mitglieds
erlischt jeder Anspruch auf etwaige Rückvergütung
geleisteter Beiträge,
entfällt aber nicht die Erfüllung
rückständiger Verpflichtungen.
§
6
Mitgliedsbeiträge
und Pflichtstunden
Der
Jahresbeitrag wird von der
Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt und
wird im 1. Quartal
in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr durch
Bankeinzug erhoben.
Die
Gebühr für eine Seekarte sowie die
Anzahl der Pflichtstunden regelt die Seeordnung.
C)Verwaltung
des Vereins
§
7
Wahl
der Vorstandschaft
Zur
Leitung der Geschäfte ist auf die
Dauer von 3 Jahren die Vorstandschaft von der Jahreshauptversammlung zu
wählen.
Die
Jahreshauptversammlung ist von der
Vorstandschaft im 1. Quartal mindestens 8 Tage vorab einzuberufen.
Zu
Beginn des Wahlvorgangs ist ein
Wahlausschuss aus zwei nicht der Vorstandschaft zugehörigen
Mitgliedern zu
bestimmen, der die bisherige Vorstandschaft zu entlasten und die
Neuwahlen zu
leiten hat.
Steht
für einen Posten nur ein Kandidat
zur Verfügung, so wird per Handzeichen abgestimmt. Bei zwei
oder mehr Kandidaten
entscheidet bei geheimer Abstimmung die einfache Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist eine nochmalige Stichwahl durchzuführen.
Die
Vorstandschaft setzt sich wie folgt
zusammen und ist gemäß dieser Reihenfolge zu
bestimmen:
1.
Erster
Vorsitzender
2.
Zweiter
Vorsitzender
3.
Schriftführer
4.
Erster
Kassier und
dessen Stellvertreter
5.
Erster
Jugendleiter und
dessen Stellvertreter
6.
Erster
Gewässerwart und
dessen Stellvertreter
7.
Gerätewart
Weiterhin
ist ein Kassenprüfer zur
jährlichen Prüfung der Kassenbücher zu
bestimmen.
§
8
Pflichten
und Rechte der Vorstandschaft
Nur
die gewählten Vorstandsmitglieder,
bzw. bei Verhinderung deren Stellvertreter, haben in Ausschusssitzungen
Stimmrecht.
Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der
2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert
ist. Die
oberste Geschäftsleitung sowie die Vertretung des Verein
gerichtlich und
außergerichtlich kommt dem 1. Vorsitzenden, in dessen
Verhinderung dem 2.
Vorsitzenden, zu.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
gemäß Eintragung im
Vereinsregister allein vertretungsberechtigt.
Der
1. Vorsitzende, Schriftführer, 1.
Kassier und der 1. Gewässerwart haben in der
Jahreshauptversammlung
Rechenschaft bzw. einen Bericht vorzulegen. Der Gerätewart hat
jährlich eine
Inventur im Vereinslager durchzuführen.
Der
Kassier ist verpflichtet, die
Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen der
Zweck, Zahlungstag und der Geldempfänger ersichtlich sein. Der
Kassier leistet
laufende und beschlossene Zahlungen eigenständig. Ausgaben,
die einen
festgesetzten Höchstbetrag überschreiten,
bedürfen der Genehmigung durch den
Ausschuss.
Über
jede Mitgliederversammlung und
Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Oder 2.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
D)Sonstiges
§
9
Versammlungen
Alljährlich
findet eine
Jahreshauptversammlung statt, die mindestens 10 Tage vorher durch den
Vorstand
unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen
wird.
Die
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine
außerordentliche
Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es
beschließt oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe
beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung muss spätestens 4
Wochen nach
Eingang des Antrages erfolgen.
Die
Teilnahme an der
Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen
Hauptversammlungen ist Pflicht.
Bei
allen Versammlungen werden die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
Mehrheitsbeschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend.
§
10
Satzungsänderungen
Abänderungen
der Satzung können nur durch
Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder vorgenommen werden.
§
11
Auflösung
Die
Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder
vorgenommen werden.
Sofern
die Mitgliedersammlung nicht
Liquidatoren bestellt, werden der Vorstand und sein Stellvertreter
gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die
laufenden
Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Inventar
unverzüglich umzusetzen.
Bei
Auflösung durch Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das noch
vorhandene Vermögen
der Marktgemeinde Großostheim zu, die es unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
12
Inkrafttreten
Die
Satzung wurde am 11. Januar 1986 durch
die ordnungsgemäß schriftlich eingeladene
Hauptversammlung angenommen und
ersetzt mit sofortiger Wirkung die bisherige Satzung.